Professionelles und neutrales Unfallgutachten in der Nähe
Es kann nach einem Autounfall schnell zu Streitigkeiten bezüglich der Schuldfrage und der Reparaturkosten kommen. Ein formal und juristisch korrektes Unfallgutachten bildet in diesen Fällen die Grundlage für Beteiligte, Gerichte und Versicherungen. Sie können hier vertrauenswürdige und kompetente Kfz-Sachverständige der DAT für das Unfallgutachten sowie für die Unfallrekonstruktion in der Nähe finden.
Je nach der Versicherungsart (Haftpflicht oder Kasko) und der Schadenshöhe (Bagatellschaden oder Massivschaden) unterscheiden sich Ihre Ansprüche und Rechte nach dem Autounfall. Deswegen haben wir hier für Sie die wichtigsten Informationen auf der Seite zusammengefasst. Zugleich lässt sich der aktuelle Händlereinkaufswert Ihres Autos kostenfrei online berechnen.
- Unfallgutachten der DAT-Sachverständigen
- Wer bestellt und bezahlt den Gutachter?
- Gutachten oder Kostenvoranschlag?
- Was beinhaltet das Unfallgutachten?
- Abrechnung nach dem Gutachten
- Wovon sind die Kosten abhängig?
- Muss ich den Gutachter von der Versicherung akzeptieren?
- Gutachten der Sachverständigen anfechten
- Methoden der Kostensenkung
Das Unfallgutachten von DAT-Sachverständigen
Die Kfz-Sachverständigen der DAT („Deutsche Automobil Treuhand GmbH“), die auf unserem FairGarage Portal aufgelistet sind, genügen besonders hohen Ansprüchen. Sie sind in der Regel qualifizierte Kfz-Ingenieure, meist öffentlich bestellt und vereidigt, haben eine langjährige Berufserfahrung und sind zur Neutralität verpflichtet. Je nach Aufwand wird das Unfallgutachten noch am selben bzw. spätestens am folgenden Tag erstellt.
Kfz-Sachverständige der DAT bieten folgende Leistungen beim Unfallgutachten an:
- Unfallgutachten beim Haftpflicht- und Kaskoschaden
- Beweissicherung und Mängelgutachten nach dem Unfall
- Kostenvoranschläge & Kurzgutachten beim Bagatellschaden
Wer bestellt und bezahlt den Gutachter bei einem Autounfall?
Die Kostenübernahme für das ausführliche Unfallgutachten basiert vor allem auf der Frage, ob es sich um einen Haftpflichtschaden oder um einen Kaskoschaden handelt.
Unfallgutachten beim Kaskoschaden
Bei einem Autounfall mit Kaskoschaden ist es nötig, sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen. Alle weiteren Schritte - inklusive des Unfallgutachtens - werden in diesem Fall von der Versicherung geregelt. Ist ein Kaskoschaden entstanden und Sie als Geschädigte/-r haben selbst das Unfallgutachten bestellt, übernehmen auch Sie die Gutachterkosten, es sei denn, die Versicherung selbst gibt das Gutachten in Auftrag.
Unfallgutachten beim Haftpflichtschaden
Beim Autounfall mit Haftpflichtschaden haben Sie als Geschädigte/-r das Recht, ein neutrales Unfallgutachten bei einem Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl erstellen zu lassen. Beim Haftpflichtschaden am Kfz trägt die Versicherung des Unfallgegners (Schädiger) alle Kosten, inklusive der Kosten für das Unfallgutachten. Nur bei einem Bagatellschaden (bis etwa 750,- Euro) genügt dann ein Kurzgutachten bzw. Kostenvoranschlag. Das vollständige Kfz-Gutachten wird bei Bagatellschäden von der gegnerischen Versicherung nicht beglichen.
Gutachten oder Kostenvoranschlag beim Unfall?
Gerade bei vermeintlichen Bagatellschäden verzichtet man auf einen Kfz-Gutachter nach dem Unfall, weil viel Zeit in die Korrespondenz investiert werden muss. Der Geschädigte lässt einen einfachen Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt erstellen, und der Unfallgegner kommt für die Reparaturkosten auf. Der Kostenvoranschlag beziffert immer lediglich die voraussichtlichen Kosten, die entstehen, um das beschädigte Kfz wieder verkehrstauglich und sicher zu machen. Nimmt sich dagegen ein Gutachter des Schadens - im Rahmen des Kurzgutachtens - an, werden neben der eigentlichen Unfallanalyse auch Dinge, wie der Nutzungsausfall, eventuelle Vorschäden und die Wertminderung am Auto berücksichtigt.
Was beinhaltet das Unfallgutachten?
Ein Unfallgutachten eines unserer Sachverständigen-Partner ist sehr ausführlich und detailliert. Es beinhaltet in einem ersten Abschnitt alle technischen Eckdaten des Kfz (Alter, Baujahr, Laufleistung, eventuelle Vorschäden etc.). Ferner werden natürlich alle entstandenen Schäden zur Beweissicherung beschrieben und fotografiert. Mit den so gesicherten Angaben kann der Sachverständige der DAT die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur des Unfallschadens berechnen. Bis dahin ist es noch ein Kurzgutachten.
Stellt der Experte bei der Unfallanalyse allerdings fest, dass die Bagatellgrenze von 750,- Euro überschritten ist, sind neben Schadenshöhe und Schadensumfang weitere Angaben erforderlich und sinnvoll. Der Gutachter beschreibt den günstigsten Reparaturweg und die Dauer der Reparaturarbeiten. Er ermittelt ferner beispielsweise den Nutzungsausfall, die Kosten für einen Mietwagen, die verursachte Wertminderung am Kfz und den Restwert (bei einem Totalschaden) bzw. den Wiederbeschaffungswert.
Abrechnung nach dem Gutachten
Gerade bei Unfallgutachten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Art, wie die Schadenskosten abgerechnet werden. Der Geschädigte kann sich für eine fiktive oder eine konkrete Schadensabrechnung entscheiden.
Wovon sind die Kosten beim Unfallgutachten abhängig?
Wie zu Beginn schon erwähnt, fürchten viele Betroffene nach einem Autounfall die Kosten für Gutachten und Sachverständigen, weil sie beide Faktoren für kostspielig und wenig nachvollziehbar halten. Das ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Die Kosten für das Unfallgutachten richten sich standardmäßig nach der Höhe des entstandenen Schadens. Der Gutachter erhält davon einen Prozentsatz als Honorar. Je höher also der Gesamtschaden bei einer Reparatur ist (Wertminderung und Reparaturkosten) oder bei einem Totalschaden (Wiederbeschaffungswert), desto höher ist auch das Gutachterhonorar.
Muss ich den Gutachter von der Versicherung akzeptieren?
Beim Haftpflichtschaden kann jeder Geschädigte einen Gutachter nach dem Unfall frei wählen. Weil die Kfz-Sachverständigen zur Neutralität verpflichtet sind, muss eine subjektive Bewertung nicht befürchtet werden. Liegt ein Kaskoschaden vor (Mitschuld des Versicherungsnehmers), muss der Geschädigte den Gutachter der Versicherung akzeptieren? Außerdem beschäftigen Versicherungen oft eigene Gutachter und greifen nur selten auf freie Experten zurück.
Gutachten der Sachverständigen anfechten
Bei Zweifeln an der Objektivität des Experten kann der Geschädigte (beim Kaskoschaden) ein Gegengutachten in Auftrag geben und muss zunächst die Kosten dafür tragen. Werden die Streitfragen vor einem Gericht geklärt, ergeht dort auch eine Kostenentscheidung über die Zusatzkosten des Gegengutachtens. Gründe für ein Gegengutachten können etwa Fehler oder eine mutwillige Falschdarstellung sein.
Auch Versicherungen können ein Unfallgutachten beanstanden, wenn das erstellte Gutachten zu einseitig ist, der Gutachter nicht kompetent erscheint oder zusätzliche Vorschäden am Auto erfasst wurden, die mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehen.
Methoden der Kostensenkung
Immer wieder ist in diesem Kontext von Methoden die Rede, bei denen bezüglich der Kosten auf die günstigste Werkstatt verwiesen wird. Das ist seit 2009 unzulässig. Ferner versuchen einige „schwarze Schafe“ der Branche, Bagatellschäden an sich zu reißen, um den Schaden anschließend „kleinzurechnen“. Ebenfalls beliebte Tricks zur Kostensenkung können „empfohlene“ Gutachter und Werkstätten, das Anzweifeln der Schuldfrage, das „Billigrechnen“ des Autowerts, das Schlechtreden von Vertragswerkstätten und die Annahme eines Totalschadens am Auto sein.
Die Kfz-Sachverständigen der DAT unterstützen Sie bei der Unfallabwicklung und beraten Sie gerne in allen Fragen rund um Unfallgutachten. In einigen Fällen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Die dabei entstehenden Kosten werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung (beim Haftpflichtschaden) beglichen.